Ende der Vegetationsperiode: Hinweise zum Tier- und Biotopschutz bei Baumfäll- und Rodungsarbeiten
icon.crdate10.10.2024
Am 30.09.2024 ging die Vegetationsperiode für dieses Jahr zu Ende. Damit beginnt die Zeit, in der Sie als Grundstückseigentümer oder Pächter
Am 30.09.2024 ging die Vegetationsperiode für dieses Jahr zu Ende. Damit beginnt die Zeit, in der Sie als Grundstückseigentümer oder Pächter notwendige Baumfäll- und Baumschnittarbeiten sowie Heckenschnitt und Gebüschrodungen bis zum Beginn der neuen Vegetationszeit (01.03.2025) vornehmen können.
Bevor Sie jedoch Hecken oder Gebüsch im Außenbereich roden, sollten Sie sich vergewissern, dass dadurch kein besonders geschütztes Biotop nach dem Naturschutzgesetz zerstört wird. Durch vollständiges Abroden oder anderweitiges Zerstören gehen diese wichtigen Lebensräume verloren. Die vollständige Beseitigung ohne Genehmigung ist daher verboten.
Ein solches Biotop zieht allerdings nicht automatisch ein Verbot von Arbeiten aller Art nach sich: Rückschnitte, insbesondere entlang von Grundstücksgrenzen und zur Offenhaltung des Lichtraumprofils an Wegen, sind natürlich möglich. Auch können Gehölze zur Verjüngung auf den Stock gesetzt werden, also ca. 10 bis 20 cm über dem Boden abgesägt werden. Dies sollten Sie dann abschnittsweise und verteilt auf mehrere Jahre durchführen, um nach wie vor einen Rückzugsort für die heimische Tierwelt zu garantieren.
Wir bitten alle Grundstücksbesitzer und -bewirtschafter, bei einer Rodung oder Fällung immer auch die Belange der Tierwelt zu berücksichtigen.
Bei Fragen können Sie sich bei der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt Tübingen (Tel.-Nr. 07071 / 207-4025, E-Mail: naturschutz(@)kreis-tuebingen.de) erkundigen. Außerdem können Sie dort wertvolle Tipps hinsichtlich der ökologischen Bewirtschaftung Ihres Grundstücks erhalten.
Gemeindeverwaltung Ammerbuch – Bauamt