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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Rückerstattung von Elternbeiträgen aus coronabedingten Ausfalltagen

icon.crdate15.06.2021

Veröffentlichung im Amtsblatt vom 17.06.2021 In der Sitzung vom 14. Juni 2021 hat der Gemeinderat folgendes Vorgehen für die Rückerstattung von Elternbeiträgen aus coronabedingten Ausfalltagen beschlossen: Als anrechenbare Ausfalltage zählen die Tage, in denen ein Kind aufgrund von Gruppen- und Einrichtungsschließungen nicht betreut werden konnte oder an denen das Kind während einer inzidenz¬bedingten Schließung nicht für die Notbetreuung angemeldet wurde. Diese werden für jedes Kind monatlich addiert, können aber nicht in einen anderen Kalendermonat übertragen werden.

Veröffentlichung im Amtsblatt vom 17.06.2021

In der Sitzung vom 14. Juni 2021 hat der Gemeinderat folgendes Vorgehen für die Rückerstattung von Elternbeiträgen aus coronabedingten Ausfalltagen beschlossen:

Als anrechenbare Ausfalltage zählen die Tage, in denen ein Kind aufgrund von Gruppen- und Einrichtungsschließungen nicht betreut werden konnte oder an denen das Kind während einer inzidenz­bedingten Schließung nicht für die Notbetreuung angemeldet wurde. Diese werden für jedes Kind monatlich addiert, können aber nicht in einen anderen Kalendermonat übertragen werden.

Tage, an denen einzelne Kinder krank oder in Quarantäne waren, sind keine Ausfalltage und werden nicht berücksichtigt, ebensowenig wie reguläre Schließtage oder Feiertage.

Folgende Rückerstattungen werden rückwirkend ab 1. März 2021 veranlasst:

  • Bei mindestens 5 Ausfalltagen erfolgt die Erstattung eines Viertel-Monatsbeitrags.
  • Bei mindestens 10 Ausfalltagen erfolgt die hälftige Rückerstattung des Monatsbeitrags.
  • Bei mindestens 15 Ausfalltagen erfolgt die Rückerstattung von ¾ des Monatsbeitrags.
  • Bei mindestens 20 Ausfalltagen erfolgt die Rückerstattung eines vollen Monatsbeitrags, auch wenn einzelne Tage im Monat genutzt wurden (z.B. bei 22 Betreuungstagen im Juli).

Diese Erstattungen können für die Monate März und April mit der Abbuchung des Monatsbeitrags für den Monat Mai erfolgen. Die Rückerstattung für den Monat Mai erfolgt dann mit der Juni-Abbuchung. Zukünftig kann dann immer die Erstattung für den Vormonat mit der Monatsabbuchung erfolgen. Die Essensbeiträge für solche Ausfallzeiten können auf der gleichen Basis erstattet werden, auch wenn die fünf Tage nicht in einer Kalenderwoche liegen.

Diese Vorgehensweise gilt auch für die Kernzeitbetreuung im Wechselunterricht und für die Elternbeiträge der Freien Träger.

Die Erstattungen werden von den Trägern veranlasst – die Eltern müssen nichts tun.

Bei den kommunalen Einrichtungen wird der Monatsbeitrag für den Monat Mai abzüglich möglicher Erstattungen für die Vormonate Mitte Juni abgebucht. Der Monatsbeitrag für den Monat Juni abzüglich der möglichen Rückerstattung für Mai erfolgt Ende Juni 2021.

Die Abbuchungszeitpunkte können bei den Freien Trägern abweichen.

Sachgebiet Familie, Bildung, Kultur,
Kontakt: Susanne Keefer: 07073 9171-7131.
E-Mail: Familie.Bildung.Kultur@ammerbuch.de