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Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans „Schlossblick“ in Ammerbuch-Entringen, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

icon.crdate03.11.2020

Der Gemeinderat der Gemeinde Ammerbuch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.10.2020 den Billigungs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan „Schlossblick“ in Ammerbuch-Entringen gefasst. Das Bebauungsplanverfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Voraussetzungen dafür liegen vor ...

Der Gemeinderat der Gemeinde Ammerbuch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.10.2020 den Billigungs- und Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan „Schlossblick“ in Ammerbuch-Entringen gefasst. Das Bebauungsplanverfahren wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Voraussetzungen dafür liegen vor.Die Ausweisung erfolgt als Allgemeines Wohngebiet und ist aus dem StädtebaulichenEntwurf der Planungsgemeinschaft Lüttin/Senner aus Konstanz/Überlingen entwickelt. Geltungsbereich und Bebauungsplan-Entwurf können dem beigefügten Lageplan entnommen werden. Im Flächennutzungsplan Ammerbuch 2020 ist der Planbereich teils als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule, teils als (private) Gartenfläche ausgewiesen. Im südöstlichen Bereich wurde ein Teil der Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof mit in den Geltungsbereich einbezogen. Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange:Die frühzeitige Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3, Abs. 1 und § 4, Abs. 1 BauGB erfolgte im Verlauf des vergangenen Jahres durch verschiedene öffentliche Veranstaltungen, deren Diskussionsergebnisse in eine mehrfache Überarbeitung des Städtebaulichen Entwurfs mündeten.Die Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung und die Möglichkeit zur Äußerung (Öffentlichkeitsbeteiligung) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Auslegung.Der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus dem Lageplan, Abgrenzungsplan, den planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften und der Begründung und alle erforderlichen Gutachten und Untersuchungen, gefertigt vom Büro Planstatt Senner aus Überlingen, werden in der Zeitvon Freitag, 13.11.2020 bis einschließlich Montag, 14.12.2020im Rathaus in Ammerbuch-Entringen, im Vorraum des Bürgerbüros, Kirchstr. 6, 72119 Ammerbuchzu folgenden Zeiten öffentlich ausgelegt:vormittags:    Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8:00 bis 12:00 Uhrnachmittags: Mittwoch 15:00 bis 18:00 Uhr.Ferner besteht die Möglichkeit, im o.g. Zeitraum gesonderte Termine außerhalb der angegebenen Zeiten zu vereinbaren. Sie können die Bekanntmachung bis zum Ende der Auslegungsfrist am 14.12.2020 auch auf der Homepage der Gemeinde Ammerbuch einsehen unter:www.ammerbuch.de unter der Rubrik Verwaltung & Gemeinderat / Rathaus / Aktuel-les, unter dem Newsbereich: „Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans „Schlossblick“ in Amm.-Entringen“Dort finden Sie auch einen Link zur Einsicht und zum Download der Unterlagen zum Entwurf des Bebauungsplans:webdav.hidrive.strato.com/public/Bebauungsplan_Schlossblick/Die Benutzerdaten lauten wie folgt:Benutzer:  ammerbuch Passwort: ammerbuch Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahme mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.Hinweise und Stellungnahmen, die nach der Auslegungsfrist abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unberücksichtigt bleiben. In Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung (Gemeinderat) beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Stellungnahme oder der betroffenen Personen ausdrückliche und offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.Ammerbuch, 05.11.2020
Christel Halm
Bürgermeisterin